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Regulierung & Politik 7 Min. Lesezeit

EuGH-Gutachten zieht Grenzen für KI-Antworten mit Presseinhalten

Mindverse News

KI-gestützt erstellt, vor Veröffentlichung redaktionell geprüft 6 Quellen

KI-generierte Illustration: EuGH-Gutachten zieht Grenzen für KI-Antworten mit Presseinhalten
KI-generierte Illustration

Das Wichtigste in Kürze

  • Generalanwalt Maciej Szpunar hält es für möglich, dass Chatbot-Antworten Rechte von Presseverlagen verletzen. Seine Schlussanträge sind jedoch nicht bindend. [1] [3]
  • Für die rechtliche Bewertung sollen unter anderem der Zugang zum Artikel, die erkennbare Übernahme seiner Ausdrucksform und die Regelmäßigkeit solcher Ausgaben wichtig sein. [2] [4]
  • Ob Like-Company-Artikel zum Training von Gemini verwendet wurden, ist nach den vorliegenden Berichten nicht belegt; die Trainingsfragen hielt der Generalanwalt für hypothetisch. [1] [2]
  • Über die konkrete Klage entscheidet nach einer EuGH-Vorabentscheidung das ungarische Gericht. Ein Zeitpunkt für das EuGH-Urteil ist nicht bekannt. [3] [4]
Inhalt · 8 Abschnitte
  1. Ein Gutachten, noch kein Urteil
  2. Der Rechtsstreit betrifft aktuelle Abrufe ebenso wie Training
  3. Bei Antworten zählt die konkrete Übernahme
  4. Mögliche Verantwortung der Anbieter
  5. Trainingsdaten sind in diesem Verfahren nicht belegt
  6. Der rechtliche Maßstab ist noch nicht abschließend geklärt
  7. Was die Kriterien für Unternehmen bedeuten können
  8. Der Ausgang hängt von den nächsten Verfahrensschritten ab
  9. Quellen

Ein Gutachten, noch kein Urteil

Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH), Maciej Szpunar, hält eine Verletzung von Verlagsrechten durch KI-Chatbots unter bestimmten Umständen für möglich. Im Zentrum seiner Schlussanträge stehen Fälle, in denen ein Chatbot einen Online-Presseartikel abruft und dessen Inhalt zur Erstellung einer Antwort verwendet. Das ist eine rechtliche Einschätzung für den Gerichtshof, aber keine Entscheidung über den konkreten Rechtsstreit und auch kein abschließendes Urteil über KI-Chatbots im Allgemeinen. [1] [3]

Das Gutachten ist für die Richterinnen und Richter nicht bindend. Der EuGH soll zunächst Fragen zum EU-Recht beantworten; anschließend muss das ungarische Gericht den Streit zwischen dem Verlag Like Company und Google entscheiden und dabei die Auslegung des Gerichtshofs berücksichtigen. Wann der EuGH seine Entscheidung verkündet, war nach den verfügbaren Berichten noch offen. [2] [3] [4]

  • Gegenstand sind mögliche Rechte an Presseveröffentlichungen, nicht ein allgemeines Verbot, Nachrichten mithilfe von KI zusammenzufassen. [3] [4]
  • Die Schlussanträge geben eine juristische Orientierung vor, legen aber weder Googles Haftung noch einen konkreten Anspruch des Verlags abschließend fest. [2] [3]

Der Rechtsstreit betrifft aktuelle Abrufe ebenso wie Training

Like Company, ein ungarischer Verlag, der mehrere Nachrichtenportale betreibt, wirft Google vor, geschützte Artikel über Gemini vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Das Verfahren begann vor einem Gericht in Budapest. Dieses legte dem EuGH Fragen zur Auslegung des europäischen Urheberrechts vor, statt die unionsrechtlichen Grundsatzfragen allein zu entscheiden. [1] [2] [3]

Dabei sind zwei technische und rechtliche Vorgänge auseinanderzuhalten. Ein Modelltraining verarbeitet große Textmengen, um sprachliche Muster zu erlernen. Davon unterscheidet sich ein Abruf im Betrieb: Ein Chatbot kann eine Webseite bei einer Anfrage aufrufen und das dort gefundene Material in eine Antwort einbeziehen. LTO beschreibt Gemini als ein System, das für solche aktuellen Informationen Inhalte in Echtzeit aus dem Internet abrufen kann. [2]

Diese Unterscheidung ist für das Verfahren entscheidend. Eine mögliche Nutzung eines Artikels während des Trainings wäre eine andere Frage als die spätere Verwendung eines konkreten Artikels, um eine Antwort auf eine Nutzeranfrage zu erzeugen. Die Schlussanträge behandeln beide Themen, doch die Beweislage und die rechtliche Einschätzung dazu fallen laut den Berichten unterschiedlich aus. [1] [2] [4]

Bei Antworten zählt die konkrete Übernahme

Nach Szpunars Einschätzung schützt das Verlagsrecht nicht die Tatsachen, über die ein Artikel berichtet, sondern dessen spezifische Ausdrucksform. Aus der Sicht des Generalanwalts soll das Schutzrecht Verlagen somit kein Monopol auf Nachrichten oder Informationen verschaffen. Für die Prüfung kommt es vielmehr darauf an, ob eine KI-Antwort erkennbar Formulierungen oder andere geschützte Ausdruckselemente des Artikels übernimmt. [1] [3] [4]

Zusätzlich soll eine Rolle spielen, ob die Antwort so viel von der Ausdrucksform wiedergibt, dass Leserinnen und Leser nach ihrer Lektüre keinen Anlass mehr haben, den Originalbeitrag aufzurufen. Das ist nach den vorliegenden Darstellungen kein einfacher Mengenvergleich: Die Kriterien beziehen sich sowohl auf die erkennbare Ähnlichkeit als auch auf die mögliche Ersatzfunktion der Antwort. Welche Textteile im Einzelfall geschützt sind und wie eine Ausgabe zu bewerten wäre, ist damit noch nicht gerichtlich entschieden. [2] [4]

Auch die Art des Zugriffs soll berücksichtigt werden. Szpunar nennt einen unrechtmäßigen Zugriff, etwa durch die Umgehung einer Bezahlschranke oder anderer technischer Schutzmaßnahmen, als relevanten Gesichtspunkt. Daneben soll es um die Frage gehen, ob die charakteristische Ausdrucksform systematisch in Chatbot-Antworten wiederkehrt. Die Einschätzung verbindet damit den Zugang zum Ausgangstext mit dem Inhalt und der Wiederholung der späteren Ausgaben. [2] [3] [7]

Mögliche Verantwortung der Anbieter

Die Schlussanträge betreffen nicht nur die Frage, ob eine einzelne Antwort geschützte Ausdrucksformen übernimmt. Szpunar sieht nach den Berichten auch eine mögliche Verantwortung des Chatbot-Anbieters, wenn eine solche Verwendung fester Bestandteil des Geschäftsmodells ist oder wenn der Anbieter keine geeigneten Maßnahmen ergreift, um ihr wirksam entgegenzuwirken. Diese Kriterien sind Teil seiner Empfehlung an den EuGH und noch keine verbindliche Haftungsregel für Google oder andere KI-Anbieter. [1] [2]

Ob die Kriterien im konkreten Fall erfüllt sind, lässt sich aus dem Gutachten allein nicht ableiten. Die vorliegenden Texte berichten weder von einem abschließenden Nachweis, dass Gemini systematisch Ausdrucksformen von Like-Company-Artikeln wiedergibt, noch von einer gerichtlichen Feststellung, dass Google eine Bezahlschranke umgangen hat. Der Rechtsstreit soll gerade klären, wie die unionsrechtlichen Maßstäbe auf die vorgetragenen Vorwürfe anzuwenden sind. [1] [2] [3]

Für Anbieter ist die mögliche Reichweite der Prüfung dennoch relevant: Der Maßstab könnte nicht bei der isolierten Betrachtung eines einzelnen Prompts enden, sondern auch die betriebliche Nutzung und vorhandene Gegenmaßnahmen einbeziehen. Das ist eine Analyse der vom Generalanwalt beschriebenen Kriterien, keine Aussage, dass Unternehmen bereits aufgrund der Schlussanträge bestimmte Maßnahmen rechtlich zwingend umsetzen müssen. [1] [2]

Trainingsdaten sind in diesem Verfahren nicht belegt

Der Vorwurf, Like-Company-Artikel seien für das Training von Gemini verwendet worden, ist von der Frage des Abrufs einzelner Texte im laufenden Betrieb zu trennen. Nach den Berichten sah Szpunar keine Beweise dafür, dass die Artikel des Verlags tatsächlich in das Training eingeflossen waren. Deshalb hielt er die entsprechenden Vorlagefragen des ungarischen Gerichts für hypothetisch beziehungsweise unzulässig. Das bedeutet nicht, dass der EuGH die konkrete Nutzung dieser Artikel im Training festgestellt oder inhaltlich abschließend beurteilt hätte. [1] [2] [4]

Der Generalanwalt äußerte sich zugleich zur Text- und Data-Mining-Ausnahme im EU-Recht. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen die automatisierte Auswertung von Texten und Daten ermöglichen, etwa zur Mustererkennung. LTO und F.A.Z. berichten, dass Szpunar die Nutzung geschützter Werke für KI-Training im Rahmen dieser Ausnahme als zulässig einordnete. Diese Aussage ist jedoch im Kontext der Schlussanträge zu verstehen: Sie ersetzt weder den Nachweis, welche Inhalte tatsächlich verwendet wurden, noch eine Prüfung der jeweiligen rechtlichen Voraussetzungen. [2] [4]

Google erklärte laut LTO und Boyens Medien, das Unternehmen begrüße die Einschätzung zum Training. Ein Sprecher stellte die Funktionsweise von Gemini so dar, dass das System sprachliche Muster lerne, um neue Inhalte zu erzeugen, und verwies auf eine Möglichkeit für Rechteinhaber, der Nutzung ihrer Inhalte zu widersprechen. Das ist die Position des Unternehmens; sie ist keine unabhängige gerichtliche Feststellung zur tatsächlichen Verarbeitung oder zur Rechtmäßigkeit eines konkreten Trainingsdatensatzes. [2] [5]

Der rechtliche Maßstab ist noch nicht abschließend geklärt

Das Verfahren ist nach den Berichten der erste Fall zu generativer KI, der den EuGH erreicht hat. Seine Bedeutung liegt daher vor allem darin, dass die Richterinnen und Richter grundlegende Fragen zur Auslegung des EU-Rechts beantworten können. Das Gutachten des Generalanwalts kann dabei eine Orientierung sein, bindet das Gericht aber nicht. Ein späteres EuGH-Urteil würde wiederum dem ungarischen Gericht Vorgaben für die Entscheidung des konkreten Streits liefern. [1] [2] [3]

Auch andere Verfahren zeigen, dass die urheberrechtliche Einordnung von KI-Nutzung nicht mit diesem Fall erledigt ist. LTO berichtet über einen Rechtsstreit vor dem Bundesgerichtshof zur Text- und Data-Mining-Ausnahme und über Entscheidungen des Landgerichts München zu Trainingsdaten für KI-Systeme. In den dort beschriebenen Verfahren sind nach Darstellung von LTO höchstrichterliche Entscheidungen noch ausgeblieben. Sie betreffen zudem andere Sachverhalte und ersetzen keine Klärung der hier zentralen Frage zu Antworten auf Basis von Presseartikeln. [2]

Für Unternehmen wäre es daher voreilig, aus den Schlussanträgen eine allgemeingültige Freigabe oder ein generelles Verbot der Nutzung von Presseinhalten abzuleiten. Die verfügbaren Quellen beschreiben eine abgestufte Prüfung: Sie unterscheidet unter anderem zwischen Training und Abruf, Tatsachen und Ausdrucksform sowie einer einzelnen Ausgabe und systematischer Wiederverwendung. Welche rechtlichen Folgen daraus im Fall Like Company entstehen, ist noch offen. [1] [2] [4]

Was die Kriterien für Unternehmen bedeuten können

Für Anbieter generativer Systeme legt das Gutachten nahe, unterschiedliche Verarbeitungsschritte nachvollziehbar voneinander zu trennen. Analytisch relevant wären etwa Informationen darüber, ob eine Antwort aus einem Modell heraus erzeugt oder durch einen aktuellen Webabruf ergänzt wurde, auf welche Inhalte der Abruf zugriff und ob technische Zugangsbeschränkungen eine Rolle spielten. Diese Überlegungen ergeben sich aus den vom Generalanwalt angesprochenen Kriterien; sie sind keine vom EuGH bereits festgelegten Dokumentationspflichten. [1] [2]

Auch die Prüfung von Ausgaben könnte für Unternehmen an Gewicht gewinnen, die Inhalte aus dem Netz in ihre KI-Produkte einbeziehen. Die Maßstäbe in den Schlussanträgen lenken den Blick nicht allein auf die faktische Richtigkeit einer Zusammenfassung, sondern auch darauf, ob sie die besondere Ausdrucksform eines Presseartikels erkennbar übernimmt und ob dies wiederholt geschieht. Für eine interne Risikobewertung wäre daher die Unterscheidung zwischen einer Wiedergabe von Tatsachen und einer möglichen Übernahme konkreter Gestaltungselemente naheliegend. Das ist eine geschäftliche Folgerung aus der Empfehlung, nicht das Ergebnis einer verbindlichen gerichtlichen Entscheidung. [2] [3] [4]

Für Verlage wiederum bleibt wichtig, dass die in den Schlussanträgen beschriebene Schutzposition nicht auf die Nachricht als solche ausgedehnt werden soll. Der mögliche Konflikt setzt nach der dargestellten Argumentation dort an, wo eine Antwort geschützte Ausdrucksformen erkennbar übernimmt, gegebenenfalls den Zugriff auf den Originaltext ersetzt und dies systematisch geschieht. Welche Belege dafür genügen und wie die Gerichte diese Kriterien gewichten, muss die weitere Rechtsprechung zeigen. [2] [4] [7]

Der Ausgang hängt von den nächsten Verfahrensschritten ab

Der aktuelle Stand erlaubt eine klare, aber begrenzte Aussage: KI-Antworten können nach der Einschätzung des Generalanwalts Verlagsrechte berühren, wenn sie auf abgerufenen Artikeln beruhen und deren geschützte Ausdrucksform unter bestimmten Umständen erkennbar wiederverwenden. Daraus folgt noch keine Feststellung, dass Gemini die Rechte von Like Company verletzt hat. Für die Trainingsfrage fehlt laut den Berichten ein Nachweis, und die entsprechenden Vorlagefragen wurden vom Generalanwalt als hypothetisch beurteilt. [1] [2] [3]

Als Nächstes muss der EuGH die unionsrechtlichen Fragen beantworten; ein Termin dafür ist nicht bekannt. Danach bleibt die Entscheidung über den konkreten Streit beim ungarischen Gericht. Erst diese Schritte werden zeigen, wie sich die vorgeschlagenen Kriterien auf die behaupteten Zugriffe und Ausgaben im Fall Google und Like Company auswirken. [2] [3] [4]

Quellen

  1. [1] KI-Chatbots: EuGH sieht mögliche Verletzung von Urheberrechten — https://t3n.de/news/ki-chatbots-eugh-urheberrechte-1771465 (abgerufen am 2026-11-03)
  2. [2] EuGH-Generalanwalt: KI-Chatbots können Urheberrechte verletzen — https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/c25025eugh-generalanwalt-schlussantraege-ki-chatbots-rechte-von-presseverlagen-verletzt (abgerufen am 2026-11-03)
  3. [3] EuGH-Gutachten: KI-Chatbots können Urheberrecht verletzen - news.ORF.at — https://orf.at/stories/3446951 (abgerufen am 2026-11-03)
  4. [4] KI-Chatbots können Urheberrecht verletzen | FAZ — https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/unternehmen/ki-chatbots-koennen-urheberrecht-verletzen-accg-201647285.html (abgerufen am 2026-11-03)
  5. [5] Boyens Medien - EuGH-Gutachten: KI könnte Urheberrechte von Verlagen verletzen — https://www.boyens-medien.de/artikelansicht/berlin-eugh-gutachten-ki-koennte-urheberrechte-von-verlagen-verletzen-130049.html (abgerufen am 2026-11-03)
  6. [7] EuGH-Gutachten: KI-Chatbots können Urheberrecht der Presse verletzen | taz.de — https://taz.de/EuGH-Gutachten/!6227032 (abgerufen am 2026-11-03)

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