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Die fortschreitende Entwicklung Künstlicher Intelligenz (KI) stellt Bildungseinrichtungen weltweit vor neue Herausforderungen. Insbesondere der Einsatz von generativen Sprachmodellen wie ChatGPT in schulischen Kontexten wirft Fragen hinsichtlich der Eigenständigkeit von Leistungen und der Definition von Täuschungsversuchen auf. Ein kürzlich ergangener Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg (Az.: 2 E 8786/25) hat in dieser Debatte eine signifikante Klarstellung vorgenommen und liefert wichtige Orientierungspunkte für Schulen, Schüler sowie Eltern.
Im Zentrum des Hamburger Urteils stand der Fall eines Neuntklässlers eines Gymnasiums. Dieser hatte im Fach Englisch ein Lesetagebuch angefertigt, dessen sprachliche Qualität – insbesondere Grammatik und Ausdrucksweise – deutlich über den sonstigen Leistungen des Schülers lag. Eine Auffälligkeit, die der Fachlehrkraft nicht entging und zu einem begründeten Verdacht führte. Nach direkter Konfrontation räumte der Schüler ein, ChatGPT zur Erstellung des "Reading Log" genutzt zu haben.
Die Schule bewertete die eingereichte Arbeit daraufhin als Täuschungsversuch mit der Note "ungenügend". Der Vater des Schülers legte Einspruch gegen diese Bewertung ein und argumentierte, es habe an der Schule keine expliziten, schriftlich fixierten Regeln zur Nutzung von KI-Tools gegeben. Er sah in der fehlenden Regelung eine implizite Duldung des Einsatzes von KI als Lernhilfe.
Das Verwaltungsgericht Hamburg folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Die 2. Kammer des Gerichts betonte in ihrem Beschluss vom 15. Dezember 2025, dass für schulische Leistungsnachweise grundsätzlich das Gebot der Eigenständigkeit gelte. Dies bedeutet, dass Prüflinge eine Leistung vollumfänglich selbstständig erbringen müssen, sofern nicht ausdrücklich andere Hilfsmittel zugelassen sind. Die Nutzung eines Hilfsmittels, das die Eigenständigkeit maßgeblich beeinflusst, bedarf demnach einer vorherigen Genehmigung.
Das Gericht stufte ChatGPT als ein solches Hilfsmittel ein. Es wurde argumentiert, dass KI-Systeme wie ChatGPT zentrale Prüfungsaspekte wie Satzbau, Wortwahl und Grammatik übernehmen können. Eine solche Unterstützung sei vergleichbar mit der Hilfe durch eine dritte Person oder dem Abschreiben eines Textes. Entscheidend sei dabei nicht die technische Natur des Hilfsmittels, sondern dessen Einfluss auf die bewertete Leistung.
Ein Kernpunkt des Urteils ist die Feststellung, dass ein Täuschungsversuch auch dann vorliegt, wenn kein explizites KI-Verbot ausgesprochen wurde. Die Richter stellten klar, dass bereits die Anforderung, eine Aufgabe "in eigenen Worten" ("use your own words") zu bearbeiten, ausreichend sei, um die Verwendung generativer KI auszuschließen. Für eine bewusste Täuschungshandlung genüge zudem der "bedingte Vorsatz". Dies bedeutet, dass der Schüler es lediglich für möglich halten und billigend in Kauf nehmen musste, dass sein Handeln unzulässig war.
Die Kammer hob hervor, dass von einem Achtklässler erwartet werden kann, Auffassungen – auch solche der Eltern bezüglich der angeblich "rechtskonformen" Nutzung von KI – kritisch zu hinterfragen und nicht ohne Rücksprache mit Lehrkräften oder anderen Quellen für richtig zu halten.
Dieser Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg hat weitreichende Konsequenzen für Schulen, Universitäten und andere Bildungseinrichtungen. Er stärkt die Position von Lehrkräften, die bei auffälligen Leistungssteigerungen den Einsatz von KI-Systemen vermuten und entsprechende Sanktionen verhängen. Die Beweislast liegt zwar weiterhin bei der Schule, jedoch kann ein Geständnis des Schülers nach Konfrontation mit einem begründeten Verdacht als ausreichende Grundlage für disziplinarische Maßnahmen dienen.
Für Schüler und deren Erziehungsberechtigte bedeutet dies, dass jede Form der KI-Unterstützung, die einen Teil der bewerteten Leistung betrifft, im Zweifel anzeige- und genehmigungspflichtig ist. Dies gilt selbst dann, wenn ein KI-System lediglich zur Verbesserung von Formulierungen oder zur Grammatikprüfung eingesetzt wird, da diese Aspekte Teil der sprachlichen und stilistischen Bewertung sind.
Obwohl das Urteil die Eigenständigkeit als Grundprinzip betont, unterstreicht es indirekt die Notwendigkeit für Bildungseinrichtungen, klare und transparente Richtlinien für den Umgang mit KI-Tools zu formulieren. Nur durch eindeutige Regelungen können künftige Konflikte minimiert und Rechtssicherheit für alle Beteiligten geschaffen werden. Schulen sind gefordert, sich proaktiv mit der Integration von KI in den Lehrplan auseinanderzusetzen und zu definieren, wann und in welchem Umfang KI als Lernwerkzeug zulässig ist und wann sie als unerlaubtes Hilfsmittel gilt.
Die Debatte um KI in der Bildung wird sich weiterentwickeln. Dieses Urteil ist ein wichtiger Schritt zur Klärung rechtlicher Rahmenbedingungen, verdeutlicht aber auch die Notwendigkeit einer kontinuierlichen Anpassung von Bildungsstrategien an die technologischen Entwicklungen.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg ist ein klares Signal an die Bildungsgemeinschaft, dass die Nutzung von KI in Prüfungen ohne entsprechende Genehmigung als Täuschungsversuch gewertet wird. Sie betont die Bedeutung der eigenständigen Leistung und des kritischen Denkens. Gleichzeitig eröffnet sie die Diskussion darüber, wie Schulen und Universitäten KI nicht nur als potenzielle Quelle für Täuschungen, sondern auch als wertvolles Lernwerkzeug verantwortungsvoll integrieren können. Die Entwicklung von Medienkompetenz im Umgang mit KI wird dabei eine zentrale Rolle spielen, um die Chancen dieser Technologie zu nutzen und ihre Risiken zu minimieren.
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