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Neuerungen im E-Mail-Marketing: EuGH-Urteil erlaubt Versand ohne ausdrückliche Einwilligung

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November 18, 2025

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    Das Wichtigste in Kürze

    • Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen Werbe-E-Mails auch ohne explizite Einwilligung versenden dürfen.
    • Diese Neuerung betrifft vor allem Bestandskunden und Nutzer kostenloser Dienste, die ihre E-Mail-Adresse im Rahmen einer Geschäftsbeziehung oder Registrierung angegeben haben.
    • Es müssen jedoch strenge Kriterien gemäß § 7 Abs. 3 UWG eingehalten werden, insbesondere hinsichtlich des Hinweises auf das Widerspruchsrecht und der Ähnlichkeit der beworbenen Produkte oder Dienstleistungen.
    • Das Urteil könnte das E-Mail-Marketing für viele Unternehmen vereinfachen, birgt jedoch auch Risiken bei Nichteinhaltung der rechtlichen Vorgaben.
    • Die Bedeutung des Aufbaus und der Nutzung eigener Daten sowie die Integration von KI-Diensten für eine zielgerichtete Kommunikation nehmen zu.

    E-Mail-Marketing ohne explizite Zustimmung: Ein richtungsweisendes Urteil des EuGH

    Ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache C-654/23 hat weitreichende Implikationen für das E-Mail-Marketing in der Europäischen Union. Es definiert neue Rahmenbedingungen, unter denen Unternehmen Werbe-E-Mails auch ohne eine zuvor eingeholte, explizite Einwilligung der Empfänger versenden dürfen. Diese Entscheidung könnte für viele B2B-Unternehmen eine Erleichterung darstellen, erfordert jedoch eine präzise Kenntnis und Einhaltung spezifischer rechtlicher Vorgaben.

    Die Kernpunkte des EuGH-Urteils

    Der EuGH befasste sich mit einem Fall aus Rumänien, bei dem ein Medienunternehmen Newsletter an Nutzer versandt hatte, die sich lediglich für ein kostenloses Konto registriert und dabei ihre E-Mail-Adresse hinterlegt hatten, ohne jedoch ausdrücklich dem Erhalt von Werbe-E-Mails zugestimmt zu haben. Die lokale Datenschutzbehörde sah darin einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Der EuGH entschied jedoch zugunsten des Medienhauses und stellte klar, dass die Registrierung für kostenlose Dienste als Äquivalent zum Kaufkontext angesehen werden kann.

    Dies bedeutet, dass Unternehmen künftig unter bestimmten Bedingungen kein Double-Opt-in mehr benötigen, um Bestandskunden oder Nutzern kostenloser Dienste relevante Inhalte via Newsletter zukommen zu lassen. Die Entscheidung erweitert die Möglichkeiten des Direktmarketings, verknüpft diese jedoch mit klaren Auflagen, die sich aus § 7 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ergeben.

    Voraussetzungen für den Werbeversand ohne explizite Einwilligung

    Damit Unternehmen von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen können, müssen folgende Kriterien stringent erfüllt sein:

    • Erhalt der E-Mail-Adresse im Kontext einer Geschäftsbeziehung oder kostenlosen Dienstleistung: Die E-Mail-Adresse muss im Zusammenhang mit einem Verkauf von Waren oder Dienstleistungen oder der Registrierung für einen kostenlosen Dienst vom Kunden oder Nutzer direkt erhalten worden sein. Ein bloßes Anlegen eines Kundenkontos ohne weiteren Austausch reicht hierfür nicht aus.
    • Werbung für ähnliche Waren oder Dienstleistungen: Die versendeten Werbe-E-Mails dürfen ausschließlich eigene Produkte oder Dienstleistungen bewerben, die den zuvor erworbenen oder im Rahmen der Registrierung genutzten Produkten oder Dienstleistungen „ähnlich“ sind. Die Rechtsprechung legt den Begriff der Ähnlichkeit hierbei eng aus. Allgemeine Werbeaktionen oder Gutscheine für das gesamte Sortiment fallen in der Regel nicht darunter.
    • Kein Widerspruch des Empfängers: Der Empfänger darf der Verwendung seiner E-Mail-Adresse zu Werbezwecken nicht widersprochen haben. Ein solcher Widerspruch kann formlos erfolgen und muss vom werbenden Unternehmen unverzüglich umgesetzt werden.
    • Deutlicher Hinweis auf das Widerspruchsrecht: Das werbende Unternehmen ist verpflichtet, den Empfänger sowohl bei der Erhebung der E-Mail-Adresse als auch in jeder nachfolgenden werblichen E-Mail klar und deutlich auf sein jederzeitiges, kostenloses Widerspruchsrecht hinzuweisen. Ein Abmeldelink oder eine entsprechende Kontaktadresse muss leicht zugänglich sein.

    Abgrenzung und Herausforderungen in der Praxis

    Es ist entscheidend zu beachten, dass das EuGH-Urteil im Kontext eines Medienhauses ergangen ist. Ob die gleichen Rechte uneingeschränkt für Online-Shops gelten, ist noch nicht abschließend geklärt. Zudem profitieren Händler, die über Marktplätze wie Ebay oder Amazon agieren, in der Regel nicht von dieser Regelung, da solche Plattformen eigene Marketing-E-Mails an Kunden häufig untersagen und Kundendaten nur eingeschränkt preisgeben.

    Die Definition von „Werbung“ im rechtlichen Sinne ist sehr weit gefasst. Auch Zufriedenheitsbefragungen, Produktempfehlungen in Signaturen oder sogar Kooperationsanfragen können als werblich eingestuft werden, wenn sie indirekt der Absatzförderung dienen. Unternehmen müssen daher jeden Kommunikationsakt sorgfältig prüfen, um rechtliche Verstöße zu vermeiden.

    Die Beweislast für das Vorliegen einer wirksamen Einwilligung oder die Einhaltung der Ausnahmeregelungen liegt stets beim werbenden Unternehmen. Eine lückenlose Dokumentation des gesamten Opt-in-Prozesses, einschließlich Zeitstempel, IP-Adresse, Einwilligungstext und Bestätigungs-E-Mails, ist daher unerlässlich. Selbst bei einem Double-Opt-in-Verfahren, das als bewährte Methode zur Risikominimierung gilt, sind die Anforderungen der Rechtsprechung an den Nachweis der Einwilligung hoch.

    Konsequenzen bei Verstößen

    Die Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorschriften kann für Unternehmen erhebliche Konsequenzen haben. Diese reichen von zivilrechtlichen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen der betroffenen Empfänger bis hin zu Abmahnungen durch Konkurrenten oder Verbraucherverbände. Im Falle von Datenschutzverstößen können zudem hohe Bußgelder durch Aufsichtsbehörden verhängt werden.

    Insbesondere der fehlende Hinweis auf das Widerspruchsrecht bei der Datenerhebung wird in der Praxis häufig zum Stolperstein. Unternehmen sollten ihre Prozesse daher regelmäßig überprüfen und an die aktuelle Rechtslage anpassen.

    Die Rolle von KI in der zukünftigen Kommunikation

    Die Diskussion um die neuen Regelungen verdeutlicht einmal mehr die wachsende Bedeutung des Aufbaus und der Nutzung eigener Daten für den Erfolg im digitalen Raum. Neben der traditionellen E-Mail-Kommunikation rücken zunehmend intelligente Lösungen in den Fokus. Unternehmen, insbesondere im E-Commerce, sollten vermehrt Optionen für den Austausch mit und über KI-Dienste in Betracht ziehen. Künstliche Intelligenz kann dabei helfen, Kommunikationsstrategien zu optimieren, Inhalte zu personalisieren und die Relevanz von Botschaften zu steigern, um die Kundenbindung zu stärken und gleichzeitig rechtliche Rahmenbedingungen einzuhalten. Die präzise Analyse von Kundendaten durch KI ermöglicht eine zielgerichtete Ansprache, die das Risiko unerwünschter Werbung minimiert und die Effizienz des Marketings maximiert.

    Das Urteil des EuGH schafft neue Möglichkeiten für das E-Mail-Marketing, erfordert jedoch ein hohes Maß an Sorgfalt und juristischer Expertise. Unternehmen sind angehalten, ihre Praktiken kritisch zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, um die Chancen zu nutzen und gleichzeitig rechtliche Risiken zu vermeiden.

    Bibliography

    - OnlineMarketing.de Redaktion. (2025, 17. November). Folgenschweres Urteil: Wann dir Unternehmen jetzt auch ohne Einwilligung Werbe-Mails verschicken dürfen. t3n.de. - activeMind.legal. (2023, 20. April). Inbox-Werbung ohne Einwilligung ist unzulässig. activeMind.legal. - JuraForum.de-Redaktion. (2025, 31. August). B2B E-Mail Werbung – ist das erlaubt? JuraForum.de. - Kathrin Schürmann. (2024, 4. April). E-Mail-Marketing ohne Einwilligung - was ist erlaubt? SRD Rechtsanwälte. - Niklas Plutte. (2013, 25. November). Rechtskonforme E-Mail Werbung und Ansprüche bei SPAM. RA-Plutte. - Publicare Marketing Communications GmbH. (2025, 20. Oktober). 14 Mythen rund um das Werbe-E-Mail-Opt-In. Publicare. - OLG München: Kostenloser Account auf Online-Plattformen berechtigt zum Versenden von Werbe-E-Mails ohne separate Newsletter-Einwilligung. (2023, 20. September). OnlineMarketingRecht.de. - Daniel AJ Sokolov. (2024, 16. April). Gericht: Abmeldung von E-Mail-Werbung geht formlos und wirkt sofort. heise online. - Verbot der Werbung per E-Mail ohne Einverständnis des Betroffenen. (2024, 12. März). Fokus Datenschutz.

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