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Meta Platforms Inc. befindet sich derzeit im Zentrum einer rechtlichen Auseinandersetzung, in der dem Technologiegiganten vorgeworfen wird, urheberrechtlich geschützte Erwachsenenfilme illegal heruntergeladen und zur Trainierung seiner Künstlichen-Intelligenz-Modelle verwendet zu haben. Das Unternehmen hat auf die Klage reagiert und beantragt, diese abzuweisen. Meta argumentiert, dass die fraglichen Downloads, die über Jahre hinweg auf IP-Adressen des Unternehmens festgestellt wurden, für den persönlichen Gebrauch von Einzelpersonen bestimmt gewesen seien und nicht für das Training von KI-Systemen.
Die Klage wurde von Strike 3 Holdings und Counterlife Media eingereicht, die behaupten, fast 3.000 Fälle von Urheberrechtsverletzungen durch Meta entdeckt zu haben. Diese sollen durch den Download urheberrechtlich geschützter Videos über versteckte IP-Adressen erfolgt sein. Die Kläger unterstellen, dass diese Videos dazu dienten, Metas KI-Modelle wie Movie Gen und Llama zu trainieren. Die geforderte Entschädigung beläuft sich auf 359 Millionen US-Dollar, zuzüglich eines dauerhaften Verbots der Nutzung der Materialien durch Meta.
Meta hat die Vorwürfe als "unsinnig und unbegründet" zurückgewiesen. Das Unternehmen betont, dass Strike 3 Holdings keine konkreten Beweise dafür vorgelegt habe, dass die heruntergeladenen Videos tatsächlich zum Training von Metas KI-Modellen verwendet wurden. Ein Sprecher von Meta äußerte gegenüber Ars Technica: „Wir wollen diese Art von Inhalten nicht, und wir unternehmen bewusste Schritte, um ein Training mit dieser Art von Material zu vermeiden.“
Ein zentrales Argument von Meta ist der zeitliche Verlauf der Downloads. Die angeblichen Torrent-Aktivitäten begannen demnach bereits im Jahr 2018, also Jahre bevor Meta seine Forschungsarbeiten an multimodalen Modellen und generativer Video-KI intensivierte. Dies mache es unwahrscheinlich, dass die Downloads von Anfang an für KI-Trainingszwecke vorgesehen waren. Zudem verbieten Metas eigene Nutzungsbedingungen die Generierung von Erwachseneninhalten, was im Widerspruch zu der Annahme stünde, solches Material könnte für das KI-Training nützlich sein.
Meta führt an, dass die geringe Anzahl der Downloads – durchschnittlich etwa 22 Titel pro Jahr über Dutzende von Meta-IP-Adressen – eher auf den persönlichen Gebrauch durch einzelne Personen hindeutet als auf eine koordinierte Anstrengung zur Sammlung massiver Datensätze, die für ein effektives KI-Training erforderlich wären. Das Unternehmen vergleicht dies mit den riesigen Datenmengen, die üblicherweise für das Training von KI-Modellen verwendet werden, beispielsweise Hunderttausende Bücher oder Bilder.
Des Weiteren weist Meta darauf hin, dass die angeblichen Aktivitäten nicht zuverlässig einem Meta-Mitarbeiter zugeordnet werden können. Zehntausende von Mitarbeitern, Auftragnehmern, Besuchern und Dritten greifen täglich auf das Internet bei Meta zu. Es sei daher ebenso plausibel, dass ein Gast, Freiberufler oder Servicepersonal für die Downloads verantwortlich war. Die Kläger hätten keine der Personen identifiziert, die die Meta-IP-Adressen angeblich verwendet haben, noch hätten sie dargelegt, dass diese Personen Mitarbeiter von Meta waren oder eine Rolle im KI-Training spielten.
Besonders kritisch hinterfragt Meta die Behauptung von Strike 3 Holdings, es habe ein "Stealth-Netzwerk" von 2.500 versteckten IP-Adressen gegeben, um Downloads zu verschleiern. Meta argumentiert, es sei "unsinnig und unbegründet" anzunehmen, dass das Unternehmen bestimmte Downloads verbergen, gleichzeitig aber leicht nachvollziehbare Unternehmens-IP-Adressen für Hunderte andere nutzen würde. Dies stelle ein unaufgelöstes Rätsel in der Argumentation der Kläger dar.
Meta verweist auch auf die Komplexität der Überwachung sämtlicher Dateidownloads in einem globalen Netzwerk und argumentiert, dass dies ein "außerordentlich komplexes und invasives Unterfangen" wäre. Das Unternehmen beruft sich auf Präzedenzfälle, die lediglich eine "einfache Maßnahme" zur Überwachung solcher Aktivitäten erfordern.
Strike 3 Holdings hat nun zwei Wochen Zeit, auf den Antrag auf Abweisung zu reagieren. Die Entscheidung des Gerichts in Kalifornien wird nicht nur die Frage der potenziellen Schadensersatzforderungen klären, sondern könnte auch wichtige Präzedenzfälle für die Nutzung von Daten im Kontext des KI-Trainings und die Haftung von Unternehmen für die Online-Aktivitäten ihrer Mitarbeiter schaffen.
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